Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Version 1.1 vom März 2026
1 Zweck und Geltungsbereich
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB») gelten für sämtliche Geschäfts- und Vertragsbeziehungen zwischen der Aproxera AG (nachfolgend «Aproxera» und dem Kunden und regeln die gegenseitigen Rechte und Pflichten. Anderslautende Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie durch Aproxera ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Verfügt der Kunde über eigene allgemeine Geschäfts- oder Vertragsbedingungen, finden diese vorbehältlich einer expliziten, anders lautenden Regelung im Einzelvertrag, keine Anwendung.
Aproxera ist berechtigt, die vorliegenden AGB jederzeit mit Wirkung für die Zukunft anzupassen.
2 Vertragsabschluss
Durch beidseitige Unterzeichnung oder schriftlicher Bestätigung eines Angebots, einer Auftragsbestätigung, eines Dienstleistungsvertrages oder anderen Vertragsdokuments entsteht ein Vertragsverhältnis (nachfolgend «Einzelvertrag»).
3 Vertragsbestandteile
Ein Einzelvertrag kann verschiedene Bestandteile aufweisen. Bei allfälligen Abweichungen zwischen den Vertragsbestandteilen gelten diese in folgender Reihenfolge:
- a) Auftragsbestätigung, Offerte, Projektauftrag oder E-Mail-Bestätigung
- b) Zusätze und Anhänge zu Punkt a) aufgelisteten Vertragsbestandteilen
- c) Besondere Bestimmungen im Einzelvertrag
- d) Rahmenverträge / Kontingentverträge
- e) Vorliegende AGB
- f) Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV), sofern anwendbar
4 Leistungsumfang
Die von Aproxera zu erbringenden Leistungen beschränken sich auf die im Einzelvertrag definierten Inhalte. Leistungen, die im Einzelvertrag nicht ausdrücklich aufgeführt sind, schuldet Aproxera nicht. Erbringt Aproxera Leistungen ausserhalb des vereinbarten Einzelvertrages werden diese separat nach Aufwand verrechnet. Aproxera ist berechtigt, zur Erfüllung der Verträge, wenn erforderlich, Dritte (Privatpersonen oder Unternehmen) beizuziehen.
Änderungen am Leistungsumfang erfordern eine Vertragsänderung, welche nur dann verbindlich ist, wenn sie schriftlich festgehalten und beidseitig unterzeichnet sind.
5 Vergütung
Die Vergütung kann als Pauschale oder nach Aufwand geschuldet sein. An- und Abreisezeiten werden nach den vereinbarten Stundensätzen abgerechnet.
Sofern nichts anderes vereinbart, schuldet der Kunde Aproxera neben der Vergütung
- a) Den Ersatz von Spesen und Auslagen
- b) Steuern und Gebühren (insbesondere die gesetzliche Mehrwertsteuer)
- c) Weitere Abgaben wie Zollgebühren und ähnliche
Technische Änderungen, Preisänderungen von Lizenzgebühren von Drittanbietern, Planungsfehler usw. bleiben ausdrücklich vorbehalten.
Für Arbeiten ausserhalb der Bürozeiten gelten folgende Zuschläge:
- Nachtarbeit (19:00 – 07:00) werktags: 50%
- Samstag: 50%
- Sonn- und Feiertage: 100%
6 Zahlungsbedingungen
Die Zahlungsbedingungen werden im Einzelvertrag festgelegt. Sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden, sind Rechnungen innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzüge zu begleichen.
Die Verrechnung erfolgt in der Regel monatlich rückwirkend, Pauschalvergütungen werden während der Laufzeit pro rata in Rechnung gestellt.
Im Falle eines Zahlungsversäumnisses wird der Kunde automatisch in Verzug gesetzt. Im Falle eines Verzuges gilt:
- a) Zusätzlich zum gesetzlichen Verzugszins von 5% ist vom Kunden eine Mahngebühr von CHF 50.00 pro Mahnung geschuldet
- b) Für die Dauer des Verzugs ist Aproxera berechtigt, ihre Leistungen entschädigungslos einzustellen, ohne dass der Kunde dafür einen Abzug von der Vergütung für die eingestellten Dienstleistungen machen könnte. Die Vergütungspflicht des Kunden erlischt während der Einstellungszeit nicht.
- c) Erfolgt innert 15 Tagen seit Versand der Mahnung keine Zahlung, stehen Aproxera ohne weitere Fristansetzung die gesetzlichen Wahlrechte nach Art. 107-109 OR zu.
7 Dauer und Beendigung der Verträge
Die Vertragsdauer ergibt sich aus dem Einzelvertrag. Ist im Einzelvertrag nichts vereinbart, gilt er als auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Auf unbestimmte Dauer abgeschlossene Verträge können jeweils unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist auf das Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündet werden.
Ist Aproxera die Fortführung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden aus wichtigen Gründen unzumutbar, kann sie den Vertrag fristlos ausserordentlich kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn der Kunde eine wesentliche Vertragsverletzung begeht – beispielsweise der Verstoss gegen seine Pflichten – und diese Verletzung trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von 10 Tagen behebt.
8 Gewährleistung
Aproxera erbringt Dienstleistungen, wie beispielsweise Beratung, Konzipierung, Wartung und Support, sorgfältig und in der vereinbarten Qualität. Leistungen mit werkvertraglichem Charakter, wie beispielsweise Programmierungen oder Schnittstellen, werden von Aproxera gemäss den im Einzelvertrag vereinbarten Spezifikationen und der dort genannten Qualität erbracht. Der Kunde erkennt jedoch an, dass trotz grösster Sorgfalt Funktionsstörungen, Leistungseinbrüche sowie Leistungsunterbrüche nicht gänzlich ausgeschlossen werden können. Die ununterbrochene, fehler- und störungsfreie Dienstleistung sowie der ununterbrochene, fehler- und störungsfreie Betrieb von Werken können nicht garantiert werden.
Nach Ablieferung eines Werks, wie beispielsweise Programmierungen oder Schnittstellen, ist es die Pflicht des Kunden, das Werk unverzüglich und gründlich zu prüfen. Sollte innerhalb von 20 Tagen nach Ablieferung keine Mängelrüge erfolgen, wird das Werk hinsichtlich jener Mängel, die bei eingehender Prüfung erkennbar gewesen wären, als vorbehaltlos genehmigt betrachtet.
Falls der Kunde bei der Ablieferung oder später feststellt, dass ein Werk mangelhaft ist oder eine Dienstleistung nicht den vereinbarten Standards entspricht, muss er Aproxera unverzüglich, ausführlich und in angemessener Form darüber informieren (erste Mängelrüge). Nach Erhalt der ersten Mängelrüge hat Aproxera das Recht, innerhalb einer angemessenen Frist die Mängel zu beheben (erste Nachbesserungsfrist).
Falls der Mangel nach Ablauf der ersten Nachbesserungsfrist immer noch besteht, muss der Kunde erneut eine Mängelrüge erheben (zweite Mängelrüge). Auch diese muss unverzüglich, detailliert und in geeigneter Form erfolgen. Aproxera hat das Recht, innerhalb einer weiteren angemessenen Frist die Mängel zu beheben (zweite Nachbesserungsfrist).
Wenn der Mangel nach Ablauf der zweiten Nachbesserungsfrist weiterhin besteht, kann der Kunde eine angemessene Reduktion der Vergütung verlangen.
Sollten die gemeldeten Mängel auf Fehler in Produkten von Dritten zurückzuführen sein, die vom Kunden eingesetzt werden, wie beispielsweise Software- oder Hardwareprodukte, ist Aproxera berechtigt, die Nachbesserungskosten dem Kunden auf Grundlage der anfallenden Aufwendungen in Rechnung zu stellen.
Alle anderen gesetzlichen Mängelrechte (wie Wandelung, vorzeitiger Vertragsrücktritt [Art. 366 Abs. 1 OR] oder Übertragung der Werkausführung auf Dritte [Art. 366 Abs. 2 OR]) werden, soweit gesetzlich zulässig, wegbedungen.
9 Haftung
Aproxera haftet für Schäden nur, sofern
- a) der Mangel nicht genehmigt wurde bzw. der Mangel nicht als genehmigt gilt;
- b) der Kunde gemäss «Ziffer Gewährleistung» vertragsgemäss Mängelrüge erhob;
- c) der Mangel auch nach Ablauf der zweiten Nachbesserungsfrist nicht behoben ist;
- d) der Mangel nicht auf einen Fehler in Produkten von Dritten, die beim Kunden eingesetzt werden, zurückzuführen ist, und
- e) die übrigen gesetzlichen Haftungsvoraussetzungen (Schaden, Vertragsverletzung, Kausalität und Verschulden) erfüllt sind.
Für folgende Schäden ist jede Haftung von Aproxera ausgeschlossen:
- a) Schäden im Zusammenhang mit Betriebsunterbrüchen oder -ausfällen;
- b) Schäden im Zusammenhang mit Datenverlusten;
- c) Schäden, die auf leichte oder mittlere Fahrlässigkeit von Aproxera oder ihren Hilfspersonen zurückzuführen sind.
In jedem Fall ist die Haftung auf den doppelten Betrag beschränkt, welcher während dem im Zeitpunkt der Vertragsverletzung laufenden Kalendermonat für den betreffenden Einzelvertrag als Vergütung geschuldet war.
Die Haftung für indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle, Nutzungsausfälle, Datenverluste sowie Ansprüche Dritter ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
10 Informations- und Mitwirkungspflicht
Die Leistungen von Aproxera bedürfen einer Mitwirkung des Kunden. Der Kunde ist verpflichtet, alle nötigen Vorbereitungs- und Mitwirkungshandlungen vorzunehmen. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, die zur gehörigen Vertragserfüllung erforderlichen Zugangsmöglichkeiten, Informationen und Auskünfte Aproxera rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.
Der Kunde hat Aproxera rechtzeitig auf besondere technische oder rechtliche Voraussetzungen sowie auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften am Bestimmungsort aufmerksam zu machen, soweit sie für die Kosten, die Ausführung oder den Gebrauch der Leistung von Bedeutung sind.
Der Kunde hat die Leistungen zu überwachen und Probleme sowie verändernde Umstände, die sich auf die Leistungen auswirken könnten, sofort Aproxera zu melden.
Erfüllt der Kunde seine Informations- und Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht gehörig, ist er für sämtliche entstandenen Folgen verantwortlich.
11 Datenschutz und Datensicherheit
Aproxera hält sich im Umgang mit Daten an die geltende Gesetzgebung, insbesondere an die anwendbaren Gesetze zum Datenschutz. Aproxera bearbeitet Daten des Kunden nur, soweit dies der Einzelvertrag mit dem Kunden erfordert. Zudem werden Daten des Kunden vertraulich behandelt, ausser der Vertragszweck erfordert eine andere Behandlung der Daten. Zu den Daten des Kunden gehören auch alle Informationen und Unterlagen, die Aproxera im Rahmen der Geschäftsbeziehung zugänglich sind.
Der Kunde willigt ein, dass Daten durch Aproxera an Dritte weitergeben werden, sofern und soweit dies zur Erfüllung des Vertrags notwendig ist. Insbesondere ist Aproxera zur Weitergabe der Daten berechtigt, wenn eine Leistung für den Kunden gemeinsam mit einem Dritten erbracht wird und die Zusammenarbeit mit dem Dritten für den Kunden bei Vertragsabschluss erkennbar war.
Erfordert die Erfüllung des Einzelvertrags die Bearbeitung von Personendaten Dritter, ist der Kunde im Verhältnis zum Dritten für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Pflichten verantwortlich. Sofern für die Datenbearbeitung eine Einwilligung der betroffenen Person notwendig ist, sorgt der Kunde für deren gültige Erteilung. Hat der Einzelvertrag die Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten zum Gegenstand (Art. 3 lit. c DSG), hat der Kunde dies Aproxera vorgängig ausdrücklich anzuzeigen.
Der Kunde ist alleine für die regelmässige Sicherung seiner Daten und seiner Software verantwortlich. Das gilt insbesondere auch für Daten, die mit Programmen bearbeitet werden, welche von Aproxera erstellt, installiert oder gewartet werden.
Sofern Aproxera im Rahmen der Vertragserfüllung Personendaten im Auftrag des Kunden bearbeitet, gilt ergänzend der Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) der Aproxera AG in seiner jeweils gültigen Fassung. Der AVV ist Bestandteil des Vertrags zwischen Aproxera und dem Kunden.
12 Vertraulichkeit
Der Dienstleister und der Kunde verpflichten sich zur gegenseitigen Vertraulichkeit aller Informationen und Unterlagen, die im Rahmen der Zusammenarbeit ausgetauscht werden. Diese Verpflichtung gilt auch über das Ende der Zusammenarbeit hinaus.
13 Referenzen
Vorbehältlich einer abweichenden Regelung im Einzelvertrag ist Aproxera berechtigt, den Kunden als Referenz anzugeben. Insbesondere ist Aproxera berechtigt, den Kunden auf ihrer Webseite oder auf gedruckten Werbeunterlagen als Referenz aufzuführen (inkl. Logo) und gegenüber interessierten Dritten zu kommunizieren.
14 Nutzungsrechte und geistiges Eigentum
14.1 Sämtliche geistigen Eigentumsrechte an Arbeitsergebnissen, Konzepten, Strukturen, Architekturen, Integrationen, Konfigurationen, Skripten, Schnittstellen, Datenmodellen, Templates, sowie sonstigen im Rahmen der Vertragserfüllung erbrachten Leistungen verbleiben, soweit gesetzlich zulässig, bei Aproxera.
14.2 Vorbehältlich einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung erhält der Kunde nach vollständiger Bezahlung der geschuldeten Vergütung ein nicht ausschliessliches, zeitlich unbegrenztes und nicht übertragbares Recht zur Nutzung der im Rahmen des Einzelvertrags erstellten Arbeitsergebnisse für eigene betriebliche Zwecke.
14.3 Der Kunde erwirbt kein Eigentum an allgemeinen Konzepten, Methoden, Frameworks, Architekturen, Integrationslogiken, Templates, sowie sonstigen technischen Grundlagen oder Bestandteilen, die unabhängig vom konkreten Projekt entwickelt wurden oder projektübergreifend einsetzbar sind.
14.4 Aproxera ist ausdrücklich berechtigt, sämtliche im Rahmen der Vertragserfüllung erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen, Methoden und technischen Konzepte uneingeschränkt für andere Projekte und Kunden zu verwenden, sofern dabei keine vertraulichen Informationen des Kunden offengelegt werden.
14.5 Sofern Lösungen auf Plattformen oder Systemen Dritter erstellt werden, insbesondere Low-Code- oder Integrationsplattformen wie engomo oder vergleichbaren Systemen, gelten ergänzend die Lizenz- und Nutzungsbedingungen des jeweiligen Plattformanbieters.
14.6 Ein Eigentumsübergang an geistigem Eigentum oder Arbeitsergebnissen erfolgt nur, sofern dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde. Im Übrigen verbleiben sämtliche Eigentumsrechte bei Aproxera.
15 Plattformen, Drittsoftware und Open-Source-Komponenten
15.1 Die von Aproxera erbrachten Leistungen können auf Software, Plattformen oder Infrastrukturen Dritter basieren oder solche integrieren, einschliesslich, aber nicht beschränkt auf:
- Low-Code- und Entwicklungsplattformen
- ERP-Systeme
- Cloud-Services
- APIs und Schnittstellen
- Open-Source-Software
15.2 Aproxera übernimmt keine Haftung für Leistungen, Verfügbarkeit, Sicherheit oder Funktionsfähigkeit solcher Drittplattformen oder Drittsoftware.
15.3 Änderungen, Einschränkungen, Unterbrüche oder Einstellung von Leistungen durch Drittanbieter liegen ausserhalb des Einflussbereichs von Aproxera und begründen keine Haftung oder Gewährleistungspflicht.
15.4 Aproxera ist berechtigt, im Rahmen der Leistungserbringung Open-Source-Software zu verwenden. In solchen Fällen gelten ergänzend die jeweiligen Lizenzbestimmungen der entsprechenden Open-Source-Software.
15.5 Der Kunde anerkennt, dass bei Verwendung von Drittsoftware oder Drittplattformen Einschränkungen hinsichtlich Funktionalität, Verfügbarkeit und Weiterentwicklung bestehen können.
16 Mitwirkungspflicht und Verantwortung des Kunden bei Plattformzugriffen
16.1 Sofern der Kunde Zugriff auf Systeme, Plattformen oder Anwendungen erhält oder selbst verwaltet, ist er für deren ordnungsgemässe Verwaltung, Konfiguration und Nutzung verantwortlich.
16.2 Der Kunde ist insbesondere verantwortlich für:
- Verwaltung von Benutzerzugängen
- Sicherung von Zugangsdaten
- Einhaltung von Lizenzbedingungen Dritter
- regelmässige Datensicherungen, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart
16.3 Aproxera haftet nicht für Schäden, die aus unsachgemässer Nutzung, Veränderung oder Administration durch den Kunden oder Dritte entstehen.
17 Weiterverwendung und Eigenentwicklung
17.1 Aproxera ist berechtigt, allgemeine technische Konzepte, Architekturen, Integrationsmethoden, Konfigurationsansätze, sowie nicht kundenspezifische Bestandteile der entwickelten Lösungen uneingeschränkt weiterzuverwenden, weiterzuentwickeln und in anderen Projekten einzusetzen.
17.2 Dies gilt insbesondere für:
- Integrationslogiken
- Schnittstellenkonzepte
- Architekturdesigns
- Templates
- technische Strukturen
- allgemeine Konfigurationsmethoden
17.3 Vertrauliche Informationen und geschäftsspezifische Daten des Kunden werden dabei nicht offengelegt oder verwendet.
18 Schlussbestimmungen
Sollten Bestimmungen der AGB ganz oder teilweise ungültig sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht tangiert (salvatorische Klausel). Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestandteile so zu ersetzen, dass ihr ursprünglicher Zweck soweit zulässig gewahrt wird.
Die Verträge zwischen Aproxera und dem Kunden sowie alle daraus entspringenden Rechte und Pflichten unterstehen Schweizerischem Recht, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (SR 0.221.211.1).
Ausschliesslicher Gerichtsstand ist St. Margrethen SG, Schweiz, soweit gesetzlich zulässig.